Besonders wichtige Erfindungen sichern Sie durch Patente ab, zur weiteren Flankierung oder zum günstigen Einstieg in die Absicherung bedienen Sie sich des Gebrauchsmusterschutzes. Dadurch erreichen Sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kosten und umfassender Absicherung.
Gebrauchsmuster, auch als kleine Patente bezeichnet, schützen neue und erfinderische technische Lösungen. Im Gebrauchsmusterrecht wird dabei der zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts herangezogene Stand der Technik abweichend vom Patentrecht definiert. Beispielsweise existiert für deutsche Gebrauchsmuster eine Neuheitsschonfrist. So lässt sich Gebrauchsmusterschutz mitunter auch noch etablieren, wenn die Möglichkeit eines Patentschutzes nicht mehr besteht, und dies obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit und den erfinderischen Schritt gleichgesetzt hat.
Der Gebrauchsmusterschutz unterscheidet sich vom Patentschutz vor allem in der kürzeren maximalen Laufzeit von zehn Jahren. Ferner existieren Einschränkungen in Bezug auf den gebrauchsmusterrechtlichen Schutz eines Verfahrens, der nicht oder nur eingeschränkt gewährt wird.
Im Gegensatz beispielsweise zum Patentrecht ist das Gebrauchsmusterrecht weder in Europa harmonisiert noch international vereinheitlicht. So findet man das Schutzrecht „Gebrauchsmuster“ in vielen Staaten gar nicht, und dort, wo ein solches Schutzrecht existiert, sind die Regelungen ansonsten höchst unterschiedlich ausgestaltet.
Somit lässt sich neben dem deutschen Gebrauchsmuster, für dessen Eintragung das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig ist, Gebrauchsmusterschutz zwar auch in anderen Staaten etablieren, doch muss die Sinnhaftigkeit jeweils im Einzelfall beurteilt werden.
Besonders hervorzuheben sind die in Deutschland mögliche Gebrauchsmusterabzweigung und das weiterhin an Bedeutung gewinnende chinesische Gebrauchsmuster.
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