Markenverletzung – Häufige Fragen und Antworten
Bei einer Markenverletzung oder Markenabmahnung ist meist schneller Rat und umsichtiges Handeln gefragt. Hier finden Sie kurze und dadurch nicht abschließende Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Markenverletzung und Markenabmahnung. Die verkürzten Darstellungen können einen rechtlichen Rat nicht ersetzten und sollen vielmehr einen ersten Einstieg in die Thematik ermöglichen. Bei weiteren Fragen oder zur Diskussion Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich. Diese Sammlung wird von Zeit zu Zeit überarbeitet. Anregungen nehmen wir gerne entgegen.
Was ist eine Markenabmahnung?
Wie beurteilt man eine Markenverletzung?
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Wir beraten Sie gern persönlich!
Was ist eine Markenabmahnung?
Eine Markenabmahnung kann zum Beispiel von einem Markeninhaber zur Durchsetzung seiner Markenrechte und auch von manchen Lizenznehmern ausgesprochen werden, um einen Markenverletzer zur Unterlassung aufzufordern. Dabei werden in der Regel auch Kosten für die Abmahnung geltend gemacht. Eine Abmahnung ist vorgesehen, um höhere Kosten einer direkten gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn möglich, zu ersparen. Bevor eine Klage wegen Markenverletzung erhoben wird, ist es für den Markeninhaber sogar meist ratsam, eine Abmahnung auszusprechen, da er sonst bei Anerkenntnis der in der Klage geforderten Punkte, die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat.
In Markensachen sind dabei die sogenannten Streitwerte oder Gegenstandswerte, aus denen sich die Vergütung der Anwälte berechnet, meist vergleichsweise hoch anzusetzen. Daher sind auch die in einer Markenabmahnung geltend gemachten Kosten meist vergleichsweise hoch. Eine Beschränkung der Kostenerstattung bei Abmahnungen, wie sie das Urheberrecht kennt, ist im Markenrecht nicht verankert. Dies führt nicht selten, gerade bei nur geringen Anzahlen Marken verletzender Produkte, zu Unverständnis bei den Abgemahnten. Die vergleichsweise hohen Streitwerte liegen darin begründet, dass auch das Interesse des Markeninhabers an der ausschließlichen Nutzung seiner Marke bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen und regelmäßig vergleichsweise hoch anzusetzen ist, auch wenn nur wenige verletzende Gegenstände in Umlauf gebracht wurden.
Üblich ist es auch, einer Markenabmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Strafbewehrte Unterlassungserklärung sollen dem Verletzten die Sicherheit geben, dass der Verletzer ernsthaft von weiteren (kerngleichen) Verletzungen absehen will und somit den Grund für eine Klage auf Unterlassung beseitigen. Häufig ist einer Markenabmahnung bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die es dem Schuldner zum einen einfach machen soll, eine solche abzugeben und die zum anderen auch die Forderung aus der Markenabmahnung noch einmal klar umreißt. Vorformulierte Erklärungen, die nichts anderes als Angebote zur Abgabe einer solchen Erklärung darstellen, um einen Unterlassungsvertrag zu schließen, gehen aber nicht selten über das gesetzlich Zustehende hinaus, sodass von der Gegenseite vorformulierte Erklärungen nicht ungeprüft abgegeben werden sollten. Aber auch von einer unfachmännischen eigenen Formulierung einer Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten, da dies direkt zu einer Klage der Gegenseite und somit zu einer weiteren Kostensteigerung führen kann. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Wie beurteilt man eine Markenverletzung?
Eine Markenverletzung ist durch Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen eingetragener Marke und potenzieller Verletzungsform durchzuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist.
Abweichend davon erstreckt sich der Schutzbereich bekannter Marken regelmäßig aber über den durch die Verwechslungsgefahr definierten Schutzbereich hinaus und erfasst beispielsweise auch Benutzungen, die die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen, was sich in einigen stark zitierten Entscheidungen, wie beispielsweise zu einem springenden Pudel niederschlägt.
Ein Markeninhaber, der seine Marke verletzt sieht, kann sich verschiedener Instrumente zur Durchsetzung seiner Markenrechte bedienen, wie beispielsweise einer Markenabmahnung.
Sofern Sie selbst eine fremde Marke verletzen oder bereits von einem Markeninhaber abgemahnt, verklagt wurden oder Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde, existieren verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu verteidigen oder die Kosten eines solchen Fehltritts möglichst niedrig zu halten. Die Chancen und gegebenen Handlungsalternativen hängen sehr vom Einzelfall ab und können sich ganz unterschiedlich darstellen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.