Hier finden Sie kurze und dadurch nicht abschließende Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Markenschutz, Marken und dem Markenrecht allgemein. Die verkürzten Darstellungen können einen rechtlichen Rat nicht ersetzten und sollen vielmehr einen ersten Einstieg in die Thematik ermöglichen. Bei weiteren Fragen oder zur Diskussion Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich. Diese Sammlung wird von Zeit zu Zeit überarbeitet. Anregungen nehmen wir gerne entgegen.
Was ist eine Markenanmeldung?
Was sind Nizza-Klassen?
Was ist eine Markenrecherche?
Was ist eine Markenbescheid und wie ist mit einer Markenbeanstandung umzugehen?
Wie bestimmt sich der Markenschutz?
Was ist die Verwechslungsgefahr?
Wie schütze ich den Titel einer Zeitschrift, eines Buches, eines Kanals oder Films?
Kann ich einen Firmennamen, ein Logo, einen Werbeslogan, einen Domainnamen schützen lassen?
Was ist Unterscheidungskraft?
Schützt eine schwarz-weiße Marke alle Farben?
Was ist der Unterschied zwischen einer Wortmarke, einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke?
Was ist eine Markenprüfung?
Was ist eine Unionsmarke?
Was ist ein Markenwiderspruch?
Was ist eine Markenabmahnung?
Wie beurteilt man eine Markenverletzung?
Was ist der Benutzungszwang?
Was ist eine Priorität?
Was zeichnet einen Patentanwalt aus?
Braucht man einen Anwalt?
Wir beraten Sie gern persönlich!
Was ist eine Markenanmeldung?
Eine Markenanmeldung ist ein Antrag auf Eintragung einer Marke. Diese beinhaltet immer ein Zeichen, beispielsweise ein Wort, ein Bild oder eine Kombination und Waren bzw. Dienstleistungen, für die der Markenschutz gelten soll (Warenverzeichnis). Daneben sind weitere Angaben, wie zum Beispiel zum Anmelder zu machen und weitere Formerfordernisse, wie beispielsweise die Gruppierung der Waren und Dienstleistungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach den sogenannten Nizza-Klassen zu beachten. Dieser Antrag wird als Markenanmeldung zum entsprechenden Markenamt gereicht und dort geprüft. Die Art und der Umfang der Prüfung unterscheiden sich dabei zwischen den unterschiedlichen Ämtern. In der Regel wird zumindest eine Prüfung des Warenverzeichnisses und der Marke auf absolute Eintragungshindernisse, wie Unterscheidungskraft, vorgenommen. Manche Ämter prüfen auch, ob möglicherweise kollidierende ältere Markenrechte bestehen. Darüber hinaus ist es nach der amtlichen Prüfung meist anderen Rechteinhabern möglich, Widerspruch einzulegen.
^
Was sind Nizza-Klassen?
Die Nizza-Klassifikation ist eine Einteilung von Waren und Dienstleistungen in Gruppen oder Klassen, welche beispielsweise die Markenrecherche vereinfachen soll. Die Klassifikation wird regelmäßig überarbeitet. Beschränkt man sich bei der Markenanmeldung auf in der Klassifikation beispielhaft gelisteten Waren und Dienstleistungen, kann die Markeneintragung in der Regel schneller erfolgen. Allerdings sind nicht alle denkbaren Waren und Dienstleistungen ausreichend in den beispielhaften Listen der Klassifikation enthalten, sodass ein solches Vorgehen nicht immer angeraten sein kann. Die aktuelle Nizza-Klassifikation kann bei den meisten Markenämtern eingesehen werden, so zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt.
^
Was ist eine Markenrecherche?
Eine Markenrecherche ist eine Recherche, bei der nach entsprechenden Vorgaben Markenanmeldungen oder eingetragene Marken recherchiert werden. In der Regel sollte eine solche Recherche vor der Benutzung eines Zeichens und vor der Anmeldung einer Marke durchgeführt werden, um ältere möglicherweise kollidierende Marken oder Markenanmeldungen aufzufinden.
Häufig wird dabei zwischen einer Identitätsrecherche und einer Ähnlichkeitsrecherche unterschieden. Die kleinere Identiätsrecherche sucht nur nach identischen Marken. Allerdings besteht eine Kollision bzw. Verwechslungsgefahr nicht nur bei identischen Marken. Somit macht es durchaus Sinn, auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, wobei es dabei darauf ankommt, wie weit man das Suchraster ausweitet. Hier ein ausgewogenes Maß zu finden, bedarf wie auch die Beurteilung der aufgefundenen älteren Rechte nicht selten einiger Erfahrung im Bereich des Markenrechts.
^
Was ist eine Markenbescheid und wie ist mit einer Markenbeanstandung umzugehen?
Eine Beanstandung einer Markenanmeldung wird vom zuständigen Markenamt ausgesprochen. Falls eine Markenanmeldung nach Auffassung des zuständigen Prüfers nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht erlässt das Amt einen Beanstandungsbescheid, Mängelbescheid oder Prüfungsbescheid, manchmal auch als Markenbescheid oder Markenbeanstandung bezeichnet, in dem es auf die Mängel hinweist, und räumt in der Regel die Möglichkeit ein, innerhalb einer gesetzten Frist die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Derartige Mängel können sich beispielsweise auf die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen oder mangelnde Unterscheidungskraft beziehen. Dazu kann in der Regel entweder eine Änderung der Markenanmeldung, beispielsweise eine Einschränkung des Warenverzeichnisses erfolgen oder durch eine Argumentation versucht werden, den Prüfer davon zu überzeugen, dass die Markenanmeldung die Anforderungen erfüllt. Hierzu ist nicht selten eine umfangreiche markenrechtliche Argumentation erforderlich. Hier unterstützen wir Sie gerne.
^
Wie bestimmt sich der Markenschutz?
Der Markenschutz einer eingetragenen Marken bestimmt sich an Hand des eingetragenen Zeichens und den eingetragenen Waren und Dienstleistungen. In Bezug auf eine mögliche Markenverletzung ist im Einzelfall in Bezug auf die sich gegenüber stehenden Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Zu beachten ist aber, dass der Schutzbereich bekannter Marken sich regelmäßig über den durch die Verwechslungsgefahr definierten Schutzbereich hinaus erstreckt und beispielsweise auch Benutzungen umfasst, die die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen, was sich in einigen stark zitierten Entscheidungen, wie beispielsweise zu einem springenden Pudel niederschlägt.
Was ist die Verwechslungsgefahr?
Häufig ist die Verwechslungsgefahr der Rechtsbegriff, der sich hinter markenrechtlichen Fragestellungen verbirgt, so beispielsweise bei einer Markenverletzung oder einem Markenwiderspruch. Die Verwechslungsgefahr ist ein abstrakter Rechtsbegriff. Es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Verwechslung der Marken stattfindet.
Die Verwechslungsgefahr wird in der Regel durch die Aspekte Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft bestimmt.
Zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die Zeichen oder Marken in der Regel aus der (leicht verschwommenen) Erinnerung heraus zu vergleichen. Aus dieser Ausgangslage ist beispielsweise zu fragen, ob der durch die Marke angesprochene Verkehr die eine Marke für die andere halten kann.
In einigen einfachen Fällen bereitet die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen keine Schwierigkeiten. In anderen Fällen sind vielfältige Abwägungen und markenrechtliche Erfahrung notwendig, um zu einem belastbaren Ergebnis zu gelangen.
Die Frage der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist anhand der einzelnen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. Die Klassifikation in die gleiche oder unterschiedliche Nizza-Klassen ist dabei kein geeignetes Kriterium, wenn es auch manchmal als Indiz verwendet werden kann. Die Einteilung in Nizza-Klassen ist ein Anmeldeerfordernis, das auch die Markenrecherche vereinfachen soll, beispielsweise dadurch, dass die Recherche auf ausgewählte Nizza-Klassen beschränkt wird, in denen ähnliche Waren und Dienstleistungen erwartet werden dürfen. Für die letztendliche Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Nizza-Klassifikation eigentlich unzureichend.
Zu fragen ist vielmehr nach der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen an sich. Dabei können Fragen wie:
- Werden die Waren/Dienstleistungen von den gleichen Anbietern angeboten?
- Stehen die Waren/Dienstleistungen in einem Ergänzungsverhältnis?
- Sind die Waren/Dienstleistungen gegeneinander austauschbar?
- …
weiterhelfen. Generell ist bei einer solchen Beurteilung auf Erfahrung und die einschlägige Rechtsprechung zurückzugreifen.
Beispielsweise wird die Ähnlichkeit der Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ und „Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“ zumindest als gering anzunehmen sein, da bei der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen oder in engem Zusammenhang mit diesen häufig auch eine Bewirtung angeboten wird.
Des Weiteren ist zu beachten, dass zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und dem Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen eine Wechselwirkung derart besteht, dass ein hoher Grad der Ähnlichkeit der Zeichen eine geringe Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen ausgleichen kann.
Insofern wird in einem Fall, bei dem eine geringe Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen und eine sehr hohe Ähnlichkeit der Zeichen vorliegt eine Verwechslungsgefahr in der Regel anzunehmen sein, wenn keine weiteren relevanten Umstände gegeben sind. Umstände, die zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr führen könnten, wären beispielsweise eine sehr geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke, beispielsweise auf Grund einer starken Anlehnung an für die relevanten Waren/Dienstleistungen rein beschreibende Begriffe. Die Verwechslungsgefahr ist somit in vielen Fällen vergleichsweise schwierig zu beurteilen.
^
Wie schütze ich den Titel einer Zeitschrift, eines Buches, eines Kanals oder Films?
Grundsätzlich ist es möglich, für Titel durch eine Markenanmeldung Markenschutz zu erlangen, wenn das Zeichen die Anforderungen des Markengesetz erfüllt. Problematisch sind bei Titeln häufig die Unterscheidungskraft oder rein beschreibende Angaben für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen. Ein weiteres Instrument zum Schutz eines Titels, insbesondere wenn die Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung nicht ausreicht, ist der Titelschutz. Um diesen auch schon vor dem Erscheinen des Werks begründen zu können, existiert das Instrument der Titelschutzanzeige.
^
Kann ich einen Firmennamen, ein Logo, einen Werbeslogan, einen Domainnamen schützen lassen?
Sofern das entsprechende Zeichen, beispielsweise der Firmenname oder die Domain, den Anforderungen des Markengesetztes gerecht wird, insbesondere Unterscheidungskraft aufweist und sich nicht in rein beschreibenden Angaben für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen erschöpft, kann grundsätzlich eine Eintragung als Marke erfolgen. Zwar besteht häufig auch schon aus einem eingetragenen Firmenamen Schutz, doch bestimmt sich dieser anders als der Markenschutz, sodass eine Markenanmeldung auch für Firmennamen häufig sinnvoll ist.
^
Was ist die Unterscheidungskraft?
Die Unterscheidungskraft ist eine von mehreren Anforderungen des §8 MarkenG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verfügt eine Marke über Unterscheidungskraft, falls ihr kein im Vordergrund stehender, die Waren bzw. Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder oder ein in Deutschland dem angesprochenen Verkehr geläufiges Wort einer Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Verkehr nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.
Sehr ähnlich, aber nicht identisch, ausgestaltet ist das Erfordernis, dass es sich nicht um ein Zeichen handeln darf, dass im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (Freihaltebedürfnis).
Angenommene mangelnde Unterscheidungskraft oder rein beschreibende Bedeutung sind häufige Gründe für einen Beanstandungsbescheid des zuständigen Markenamts während der Prüfung einer Markenanmeldung.
^
Schützt eine schwarz-weiß Marke alle Farben?
Der Schutzbereich einer Marke wird durch das eingetragene Zeichen bestimmt. Eine schwarz-weiße Marke wird ohne Farbe eingetragen. Dadurch ist es bis zu einem gewissen Grad teilweise möglich, auch farbige Abwandlungen abzudecken. Generell erstreckt er sich auf alle verwechslungsfähigen Marken/Benutzungen. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der Zeichen an. Dieser wird zwar auch die verwendeten Farben mitbestimmt, doch können die verwendeten Farben nicht losgelöst von Ihrer Anordnung im Muster verglichen werden. In vielen Fällen wird sich der Schutzbereich daher auch auf viele farbige Kopien erstrecken, dies kann jedoch nicht generell angenommen werden. Denn in manchen Fällen kann durch (abweichende) Farbgestaltung ein gänzlich anderer Gesamteindruck geschaffen werden. Ein Hinweis kann manchmal durch den Vergleich der Kontraste gewonnen werden.
^
Was ist der Unterschied zwischen einer Wortmarke, einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke?
Wortmarken sind Marken, die ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Ziffern oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom jeweiligen Amt verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Enthält die Marke Zeichen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, wird diese als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke behandelt, je nachdem, ob Sie auch Zeichen enthält, die den obigen Anforderungen entsprechen.
Falls die Eintragung eines Wortzeichens in einer besonderen Schreibweise, Schriftanordnung, Schriftgestaltung oder Farbe gewünscht wird, ist dies im Rahmen einer Wort-/Bildmarke möglich.
Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre. Ein nicht schutzfähiges Wortzeichen kann jedoch durch Hinzufügen einer besonderen grafischen Ausgestaltung Schutzfähigkeit erlangen. Eine Verwechslungsgefahr kann jedoch auch zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke oder Wort-/Bildmarke bestehen.
^
Was ist eine Markenprüfung?
Der Begriff der Markenprüfung wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Zum einen prüft das Amt eine Markenanmeldung. Zum anderen kann auch von anderen Personen, beispielsweise einem Patentanwalt beurteilt werden, ob eine Marke die Anforderungen des Markengesetztes erfüllt oder ob, gestützt auf eine Markenrecherche, ältere Marken verletzt werden.
^
Was ist eine Unionsmarke?
ehemals: Was ist eine Gemeinschaftsmarke?
Eine Unionsmarke (ehemals Gemeinschaftsmarke) oder EU-Marke ist eine Marke mit Geltung für die gesamte Europäische Union. Sie wird auf entsprechenden Antrag vom Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) (ehemals Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)) eingetragen.
Am 23. März 2016 trat die Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft. Seit dem heißen alle Gemeinschaftsmarken Unionsmarken, alle Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Anmeldungen einer Unionsmarke. Dies gilt auch für alle bereits eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken.
Mit der Änderung der Verordnung gingen jedoch auch praxisrelevante Änderungen einher. So wird sich die Gebührenstruktur grundlegend ändern. Die Aussage des Amtes, dass die Gebühren günstiger werden trifft nach unserer Auffassung jedoch nur teilweise zu. Zwar werden die Verlängerungen generell und Markenanmeldungen mit nur einer Klasse günstiger, doch verteuern sich Marken mit mehreren Klassen teils erheblich.
Darüber hinaus werden beispielsweise auch die Regelungen für einen Benutzungsnachweis im Rahmen von Widerspruchsverfahren geändert. Da den Benutzungsnachweisen teils erhebliche Bedeutung zukommt, wird sich die Änderung auch in der täglichen Praxis bemerkbar machen. Dabei werden jedoch nicht die strikten Anforderungen an den Nachweis geändert, sondern die relevanten Zeiträume.
^
Was ist ein Markenwiderspruch?
Ein Markenwiderspruch ist in der Regel möglich innerhalb der Widerspruchsfrist nach der Veröffentlichung oder Eintragung einer neuen Marke. Ein solcher Widerspruch kann auf ältere Rechte, beispielsweise eine ältere Marke, gestützt werden. In diesem meist vor einem Markenamt geführten Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob Verwechslungsgefahr gegeben ist und die jüngere Marke oder jüngere Markenanmeldung Bestand haben darf oder wegen Kollision mit dem älteren Recht (teilweise) zu löschen ist. Widerspruchsverfahren weisen, beispielsweise bei Benutzungsnachweisen, teilweise hohe formelle Anforderungen auf und erfordern nicht selten umfassende markenrechtliche Argumentationen.
Ein Markenwiderspruch ist in den meisten Ländern jedoch nicht die einzige Möglichkeit, jüngere Marken zu beseitigen. Insbesondere für den Fall, dass die Widerspruchsfrist versäumt wurde, besteht häufig auch die Möglichkeit einer Klage auf Löschung der jüngeren Marke. Auch muss eine jüngere Marke in der Regel nicht erst gelöscht werden, um deren Benutzung abzumahnen oder gerichtlich zu untersagen. Damit Widerspruchsfristen nicht versäumt werden und jüngere Marken frühzeitig erkannt werden, bietet sich eine Markenüberwachung an.
^
Was ist eine Markenabmahnung?
Eine Markenabmahnung kann zum Beispiel von einem Markeninhaber zur Durchsetzung seiner Markenrechte und auch von manchen Lizenznehmern ausgesprochen werden, um einen Markenverletzer zur Unterlassung aufzufordern. Dabei werden in der Regel auch Kosten für die Abmahnung geltend gemacht. Eine Abmahnung ist vorgesehen, um höhere Kosten einer direkten gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn möglich, zu ersparen. Bevor eine Klage wegen Markenverletzung erhoben wird, ist es für den Markeninhaber sogar meist ratsam, eine Abmahnung auszusprechen, da er sonst bei Anerkenntnis der in der Klage geforderten Punkte, die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat.
In Markensachen sind dabei die sogenannten Streitwerte oder Gegenstandswerte, aus denen sich die Vergütung der Anwälte berechnet, meist vergleichsweise hoch anzusetzen. Daher sind auch die in einer Markenabmahnung geltend gemachten Kosten meist vergleichsweise hoch. Eine Beschränkung der Kostenerstattung bei Abmahnungen, wie sie das Urheberrecht kennt, ist im Markenrecht nicht verankert. Dies führt nicht selten, gerade bei nur geringen Anzahlen Marken verletzender Produkte, zu Unverständnis bei den Abgemahnten. Die vergleichsweise hohen Streitwerte liegen darin begründet, dass auch das Interesse des Markeninhabers an der ausschließlichen Nutzung seiner Marke bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen und regelmäßig vergleichsweise hoch anzusetzen ist, auch wenn nur wenige verletzende Gegenstände in Umlauf gebracht wurden.
Üblich ist es auch, einer Markenabmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen. Solche gehen aber nicht selten über das gesetzlich Zustehende hinaus, sodass von der Gegenseite vorformulierte Erklärungen nicht ungeprüft abgegeben werden sollten. Aber auch von einer unfachmännischen eigenen Formulierung einer Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten, da dies direkt zu einer Klage der Gegenseite und somit zu einer weiteren Kostensteigerung führen kann. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Weiter Informationen finden Sie auch in unserer FAQ zur Markenverletzung.
^
Wie beurteilt man eine Markenverletzung?
Eine Markenverletzung ist durch Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen eingetragener Marke und potenzieller Verletzungsform durchzuführen.
Ein Markeninhaber, der seine Marke verletzt sieht, kann sich verschiedener Instrumente zur Durchsetzung seiner Markenrechte bedienen, wie beispielsweise einer Markenabmahnung.
Weiter Informationen finden Sie in unserer FAQ zur Markenverletzung.
Sofern Sie selbst eine fremde Marke verletzen oder bereits von einem Markeninhaber abgemahnt, verklagt wurden oder Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde, existieren verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu verteidigen oder die Kosten eines solchen Fehltritts möglichst niedrig zu halten.
Weiter Informationen finden Sie in unserer FAQ zur Markenverletzung.
^
Was ist der Benutzungszwang?
In der Regel ist eine Marke löschungsreif, wenn ihre rechtserhaltende Benutzung nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist nicht nachgewiesen werden kann. Dabei kann eine Marke auch für nur einen Teil der Waren bzw. Dienstleistungen löschungsreif sein. Die Benutzungsschonfrist beträgt für deutsche und europäische Marken fünf Jahre und beginnt in der Regel mit der Eintragung oder dem Abschluss des letzten Widerspruchsverfahrens.
Sofern eine Marke also nicht löschungsreif werden soll und somit nicht auf Antrag löschbar werden soll, unterliegt sie dem Benutzungszwang, wobei die Löschungsreife innerhalb der Benutzungsschonfrist nicht geltend gemacht werden kann. Zwar sind Löschungsverfahren wegen Verfalls (Löschungsreife) eher selten, doch kann in der Regel auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ein Benutzungseinwand erhoben werden, wodurch verhindert werden soll, dass durch unbenutzte ältere Marken jüngere Marken oder jüngere Markenanmeldungen gelöscht werden.
An den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Diesbezüglich sollte in jedem Fall fachmännischer Rat hinzugezogen werden.
^
Was ist eine Priorität?
Eine Priorität wird einem Anmelder für die erste Anmeldung zugestanden und ermöglicht ihm, innerhalb der Prioritätsfrist (in der Regel bei Marken 6 Monate) eine Nachanmeldung zu hinterlegen und den Zeitrang der ersten Anmeldung, auch Erstanmeldung oder Prioritätsanmeldung, zu beanspruchen. Die Nachanmeldung erhält dann einen Prioritätstag und wird in der Regel so gestellt, als wäre auch die Nachanmeldung schon am Prioritätstag hinterlegt worden. Dies ermöglicht es zum Beispiel, zunächst kostensparend nur eine Markenanmeldung zu hinterlegen und die weitere Anmeldestrategie abhängig von der Entwicklung innerhalb der Prioritätsfrist abhängig zu gestalten.
^
Was zeichnet einen Patentanwalt aus?
Der Patentanwalt ist sowohl rechtlich als auch naturwissenschaftlich-technisch gebildeter Spezialist. Er ist aber kein Volljurist. Er ist in seinem Beratungsspektrum eingeschränkt, in diesem aber Spezialist. Ein deutscher Patentanwalt ist sowohl im Markenrecht als auch im Patentrecht ausgebildet. Er hat ein technisch/naturwissenschaftliches Studium absolviert, Praxiserfahrung gesammelt und anschließend als Patentanwaltskandidat bei einem Patentanwalt oder Patentassessor gelernt und parallel ein Fernstudium zu allgemeinen Rechtsfragen (Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte) absolviert und anschließend eine weitere Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht (das auch für Marken zuständig ist) durchlaufen. Weitere Einzelheiten zur Patentanwaltsausbildung finden sich bei der Patentanwaltskammer oder dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA).
Ein Patentanwalt berät Sie insbesondere in markenrechtlichen, patentrechtlichen, geschmacksmusterrechtlichen, designrechtlichen und gebrauchsmusterrechtlichen Fragestellungen. Er vertritt Sie in diesen Angelegenheiten auch vor den Ämtern, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA) oder dem für Unionsmarken zuständigen Amt (EUIPO). In den genannten Fachgebieten vertritt der Patentanwalt seine Mandanten auch außergerichtlich und vor den entsprechenden Gerichten, wobei ihm dies teilweise nur zusammen mit einem Rechtsanwalt gestattet ist.
Als Patentanwälte erstellen wir, beispielsweise im Falle einer Markenanmeldung, nicht nur das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und besprechen mit Ihnen, welches Zeichen in welcher Form angemeldet werden soll, um einen möglichst großen Schutzbereich zu ermöglichen. Wir recherchieren auch möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte für ältere Marken oder Firmennamen, beurteilen die Risiken und übernehmen auch die Kommunikation mit dem Amt und sorgen dafür, dass keine Frist unbeachtet verstreicht. Dazu diskutieren wir mit Ihnen im Falle von Beanstandungen, wie darauf sinnvoll reagiert werden kann, um praktisch relevanten Markenschutz zu erreichen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie als Patentanwälte bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und bei der Verteidigung gegen Angriffe. Somit beraten wir Sie nicht nur in Bezug auf unterschiedliche Möglichkeiten und Alternativen, optimieren Ihre Aktivitäten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern übernehmen auch die notwendigen Formalitäten und erleichtern Ihnen dabei Ihre Aktivität im gewerblichen Rechtsschutz.
^
Braucht man eine Anwältin oder einen Anwalt?
Das, was ein Patentanwalt für Sie tun darf, dürfen Sie in der Regel auch selbst erledigen. Dennoch wird man ohne das markenrechtliche Fachwissen kaum das gleiche oder ein vergleichbares Ergebnis erreichen können. Der Patentanwalt kennt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen und ist im Auffinden der passenden Formulierungen geübt, sondern weiß auch, wie man die einzelnen Instrumente sinnvoll miteinander kombiniert. Zwar sind in der Vergangenheit zahlreiche Formalitäten vereinfacht worden, sodass die Durchführung in einigen Fällen zwar formell leicht möglich ist, doch wird der gewerbliche Rechtsschutz inhaltlich dadurch nicht leichter zu bewältigen. So kann die inhaltliche Beratung in vielen Fällen Kosten ersparen. Denn so preiswert beispielsweise eine Markenanmeldung zwar selbst zu realisieren sein kann, ist mit einem einfach zu umgehenden Markenschutz kaum jemandem geholfen… Auch hier zahlt sich eine frühzeitige Hinzuziehung eines Patentanwalts häufig aus.
^