Hier finden Sie kurze und dadurch nicht abschließende Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Patenten. Die verkürzten Darstellungen können einen rechtlichen Rat nicht ersetzten und sollen vielmehr einen ersten Einstieg in die Thematik ermöglichen. Bei weiteren Fragen oder zur Diskussion Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich. Diese Sammlung wird von Zeit zu Zeit überarbeitet. Anregungen nehmen wir gerne entgegen.
Was ist eine Patentanmeldung?
Was ist eine Priorität?
Wie bestimmt sich der Patentschutz?
Was ist ein (europäisches) Bündelpatent?
Was ist ein Gemeinschaftspatent, Europapatent oder ein EU-Patent?
Was ist der Unterschied zwischen einer Patentschrift und einer Offenlegungsschrift oder einer Patentanmeldung?
Wie beurteilt man eine Patentverletzung?
Warum sparen (teure) Patentrecherchen häufig viel Geld?
Was zeichnet einen Patentanwalt aus?
Benötigt man einen Patentanwalt oder eine Patentanwältin?
Wir beraten Sie gern persönlich!
Was ist eine Patentanmeldung?
Eine Patentanmeldung beinhaltet ein Schriftstück, dass zusammen mit einem entsprechenden Antrag als Patentanmeldung zu einem zuständigen Amt gereicht wird. Sie sichert in der Regel einen Anmeldetag oder Zeitrang, der auch im Rahmen einer Nachanmeldung als Prioritätstag beansprucht werden kann. Eine Patentanmeldung wird vom Amt in der Regel zunächst nicht veröffentlicht. Eine Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgt in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag oder Prioritätstag.
Eine Patentanmeldung sollte eine Beschreibung, Ansprüche und Figuren beinhalten und die entsprechenden Formalerfordernisse des jeweiligen Amts einhalten. In der Regel ist zur Aufrechterhaltung der Patentanmeldung zumindest eine Anmeldegebühr zu entrichten.
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Was ist eine Priorität?
Eine Priorität wird einem Anmelder für die erste Anmeldung einer Erfindung zugestanden und ermöglicht ihm, innerhalb der Prioritätsfrist (in der Regel 12 Monate) eine Nachanmeldung zu hinterlegen und den Zeitrang der ersten Anmeldung, auch Erstanmeldung oder Prioritätsanmeldung, zu beanspruchen. Die Nachanmeldung erhält dann einen Prioritätstag und wird in Bezug auf den Inhalt der Erstanmeldung, der auch in der Nachanmeldung enthalten ist, in der Regel so gestellt, als wäre auch die Nachanmeldung schon am Prioritätstag hinterlegt worden. Dies ermöglicht es zum Beispiel, zunächst kostensparend nur eine Anmeldung zu hinterlegen und die weitere Anmeldestrategie abhängig von der Entwicklung innerhalb der Prioritätsfrist abhängig zu gestalten.
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Wie bestimmt sich der Patentschutz?
Patentschutz erhält man auf Basis einer Patentanmeldung. Der Umfang des Patentschutzes bestimmt sich dabei aus den Patentansprüchen, teilweise unter Rückgriff auf die Beschreibung des erteilten Patents. Somit kommt den Patentansprüchen große Bedeutung für den Umfang des Patentschutzes und seiner Durchsetzung zu. Der Patentschutz entsteht erst nach der Erteilung eines Patents. Der Patentschutz ermöglicht nicht nur ein Verbot einer den Schutzbereich des Patents verletzenden Handlung oder eines patentverletzenden Produkts, sondern auch Schadensersatz und Auskunft beispielsweise über Lieferanten und gewerbliche Abnehmer.
Bevor der Patentschutz gewährt wird, führt das Patentamt in der Regel eine Recherche durch, bei der es nach veröffentlichtem Stand der Technik sucht, der einer Patenterteilung im Wege stehen könnte. Sofern das Patentamt Beanstandungen erhebt, wird dem Anmelder Gelegenheit zur Änderung der Anmeldung oder Stellungnahme gegeben, um die Anmeldung in einen erteilungsreifen Zustand zu bringen beziehungsweise das Patentamt von der Schutzfähigkeit zu überzeugen. Ist dies erfolgreich kann das Patent erteilt werden und der Patentschutz entstehen.
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Was ist ein (europäisches) Bündelpatent?
Eine europäische Patentanmeldung wird durch das Europäische Patentamt geprüft. Nach der Erteilung eines Patents entsteht jedoch nicht ein einheitliches paneuropäisches Patent. Vielmehr entsteht ein Bündel nationaler Patente, die in den einzelnen Ländern zu validieren sind. Auch die Jahresgebühren für „das“ Patent sind dann nicht mehr zentral an das europäische Patentamt zu entrichten, sondern einzeln an die nationalen Patentämter für die einzelnen nationalen Patente. Zwar wird in Zukunft eine Möglichkeit existieren, ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent als Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung für die EU entstehen zu lassen, doch ist dies zurzeit noch nicht möglich.
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Was ist ein Gemeinschaftspatent, Europapatent oder ein EU-Patent?
Im Gegensatz zu den Möglichkeiten bei Markenanmeldungen, besteht zurzeit noch keine Möglichkeit, ein einzelnes und einheitliches Patent für die EU zu erhalten. Vielmehr entsteht auch bei der Erteilung eines Europäischen Patents ein Bündel nationaler Patente. In Zukunft soll es jedoch möglich sein, ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent als Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung für die EU entstehen zu lassen, dass vielfach als Gemeinschaftspatent, EU-Patent, Europäisches Patent oder Europatent bezeichnet wird, doch ist noch unklar, ab wann dies möglich sein wird.
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Was ist der Unterschied zwischen einer Patentschrift und einer Offenlegungsschrift oder einer Patentanmeldung?
Eine Patentanmeldung wird bei einem Patentamt eingereicht und sichert den sogenannten Zeitrang oder Anmeldetag. In der Regel werden Patentanmeldungen vom Amt zunächst nicht veröffentlicht. Meistens erfolgt eine Veröffentlichung im Rahmen einer Offenlegungsschrift 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Im weiteren Verlauf können unter Umständen auch weitere Veröffentlichungen, zum Beispiel mit Rechercheergebnissen, erfolgen. Nach der Patenterteilung, der in der Regel eine Prüfung durch das Patentamt vorausgeht, erfolgt die Veröffentlichung der Patentschrift. Die unterschiedlichen Arten von Veröffentlichungen lassen sich dabei anhand der Buchstaben und gegebenenfalls einer folgenden Ziffer am Ende der Schriftennummer erkennen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Patentschrift ein in Kraft befindliches Patent darstellt. Nachdem das Patent erteilt und die Patentschrift veröffentlicht wurde, bleibt die Patentschrift auch über die Laufzeit oder Anhängigkeit des Patents hinaus verfügbar.
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Wie beurteilt man eine Patentverletzung?
Eine Patentverletzung beurteilt man zunächst auf Basis der Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung, die zur Auslegung heranzuziehen ist. Jede Patentschrift weist neben der Beschreibung und meistens auch Figuren einen oder meist mehrere Ansprüche auf. Unter den Ansprüchen findet sich immer mindestens ein Patentanspruch ohne Rückbezug auf einen anderen Patentanspruch. Diese sogenannten Hauptansprüche oder unabhängigen Patentansprüche definieren den breitesten Schutz und sind somit bei der ersten Beurteilung einer Patentverletzung von besonderer Wichtigkeit. Häufig finden sich darunter solche, die auf ein Erzeugnis gerichtet sind und/oder solche, die auf ein Verfahren gerichtet sind. Der Schutz solcher Patentansprüche aus unterschiedlichen Anspruchskategorien steht nebeneinander. Zur Beurteilung sind die Merkmale des jeweiligen Anspruchs mit der potenziellen Verletzungsform (oft auch als angegriffene Ausführungsform bezeichnet) abzugleichen. Werden nicht alle Merkmale des Patentanspruchs von der potenziellen Verletzungsform realisiert, liegt meist keine wortsinngemäße Patentverletzung vor. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass man die Merkmale des Patentanspruchs nicht zu eng auslegt und nicht am Wortlaut verhaftet ist, sondern sich am Wortsinn der Patentansprüche orientiert. Anstelle einer wortsinngemäßen Patentverletzung kann jedoch eine äquivalente Patentverletzung vorliegen. Hier ist zu prüfen, ob das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst wird, welche ein Fachmanns als gleichwirkend auffinden kann und ob diese als der wortsinngemäßen Lösung des Patents gleichwertige Lösung angesehen werden.
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Warum sparen (teure) Patentrecherchen häufig viel Geld?
Patentrecherchen sind häufig als teuer bekannt. Umfangreiche Patentrecherchen sind auch teuer. Dennoch können sie viel Geld sparen und nicht jede Patentrecherche muss sehr umfangreich ausfallen. Häufig werden Patentrecherchen erst angestrengt, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Wird in einem solchen Fall eine mögliche Patentverletzung durch die Patentrecherche aufgedeckt, entstehen dazu Kosten für die weitere Entwicklung, um eine Patentverletzung zu umgehen, für Lizenzen oder es muss sogar das Projekt eingestellt werden. Wird jedoch keine mögliche Patentverletzung aufgezeigt, werden die Kosten häufig sehr kritisch hinterfragt.
Patentrecherchen können aber auch anders eingesetzt werden: Eine frühe Recherche kann Entwicklungskosten einsparen, Optionen aufzeigen und spätere Recherchekosten senken. Daneben lassen sich dadurch selbstverständlich vergebliche Entwicklungskosten einsparen, deren Ergebnis aufgrund fremden Patentschutzes nicht genutzt werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass späte Recherchen, die in Bezug auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit spätestens vom Patentamt vor einer Patenterteilung durchgeführt werden, in sehr vielen Fällen alten und frei zugänglichen Stand der Technik aufzeigen, der bei früherer Recherche unter anderem Entwicklungskosten hätte einsparen lassen.
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Was zeichnet einen Patentanwalt aus?
Der Patentanwalt ist sowohl rechtlich als auch naturwissenschaftlich-technisch gebildeter Spezialist. Er ist aber kein Volljurist. Somit ist der Patentanwalt in seinem Beratungsspektrum eingeschränkt, in diesem aber Spezialist. Ein deutscher Patentanwalt hat ein technisch/naturwissenschaftliches Studium absolviert, Praxiserfahrung gesammelt und anschließend als Patentanwaltskandidat bei einem Patentanwalt oder Patentassessor gelernt und parallel ein Fernstudium zu allgemeinen Rechtsfragen (Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte) absolviert und anschließend eine weitere Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht durchlaufen. Weitere Einzelheiten zur Patentanwaltsausbildung finden sich bei der Patentanwaltskammer oder dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA).
Ein Patentanwalt berät Sie insbesondere in markenrechtlichen, patentrechtlichen, geschmacksmusterrechtlichen, designrechtlichen und gebrauchsmusterrechtlichen Fragestellungen. Er vertritt Sie in diesen Angelegenheiten auch vor den Ämtern, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA) oder dem für Gemeinschaftsmarken zuständigen Amt (HABM). In den genannten Fachgebieten vertritt der Patentanwalt seine Mandanten auch außergerichtlich und vor den entsprechenden Gerichten, wobei ihm dies teilweise nur zusammen mit einem Rechtsanwalt gestattet ist.
Als Patentanwälte erstellen wir, beispielsweise im Falle einer Anmeldung, nicht nur die Patentanmeldung, um einen möglichst großen Schutzbereich zu ermöglichen. Wir übernehmen auch die Kommunikation mit dem Amt und sorgen dafür, dass keine Frist unbeachtet verstreicht. Dazu diskutieren wir mit Ihnen im Falle von Beanstandungen, wie darauf sinnvoll reagiert werden kann, um praktisch relevanten Patentschutz zu erreichen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie als Patentanwälte bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und bei der Verteidigung in Streitfällen. Somit beraten wir Sie nicht nur in Bezug auf unterschiedliche Möglichkeiten und Alternativen, optimieren Ihre Aktivitäten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern übernehmen auch die notwendigen Formalitäten und erleichtern Ihnen dabei Ihre Aktivität im gewerblichen Rechtsschutz.
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Benötigt man eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt?
Das, was ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin für Sie tun darf, dürfen Sie in der Regel auch selber erledigen. Dennoch wird man ohne das Fachwissen eines Patentanwalts kaum das gleiche oder ein vergleichbares Ergebnis erreichen können. Der Patentanwalt kennt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen und ist im Auffinden der passenden Formulierungen geübt, sondern weiß auch die einzelnen Instrumente sinnvoll miteinander zu kombinieren. Zwar sind in der Vergangenheit zahlreiche Formalitäten vereinfacht worden, sodass die Durchführung in einigen Fällen zwar formell leicht möglich ist, doch wird der gewerbliche Rechtsschutz inhaltlich dadurch nicht leichter zu bewältigen. So kann die inhaltliche Beratung in vielen Fällen Kosten ersparen. Denn so preiswert beispielsweise eine Patentanmeldung zwar selbst zu realisieren sein kann, ist mit einem einfach zu umgehenden Patent kaum jemandem geholfen… Auch hier zahlt sich eine frühzeitige Hinzuziehung eines Patentanwalts aus, denn eine fachlich unzureichend realisierte Patentanmeldung ist in vielen Fällen auch später durch einen Patentanwalt nicht mehr zufriedenstellend umzugestalten. Sofern Sie jedoch einige Arbeiten selbst übernehmen können, sprechen Sie uns gerne an, damit wir einen Weg finden, durch den Sie Ihre Tätigkeit einbringen und dadurch eventuell auch Kosten einsparen können.
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