Am 23. März 2016 tritt die Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft. Damit heißen dann alle Gemeinschaftsmarken Unionsmarken, alle Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Anmeldungen einer Unionsmarke und verliert das zuständige Amt seinen sperrigen Namen „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) zugunsten des etwas sprechenderen Namen „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO). Dies gilt auch für alle bereits eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken.
Mit der Änderung der Verordnung gehen jedoch auch praxisrelevante Änderungen einher. So wird sich die Gebührenstruktur grundlegend ändern. Die Aussage des Amtes, dass die Gebühren günstiger werden trifft nach unserer Auffassung jedoch nur teilweise zu. Zwar werden die Verlängerungen generell und Markenanmeldungen mit nur einer Klasse günstiger, doch verteuern sich Marken mit mehreren Klassen teils erheblich.
Darüber hinaus werden beispielsweise auch die Regelungen für einen Benutzungsnachweis im Rahmen von Widerspruchsverfahren geändert. Da den Benutzungsnachweisen teils erhebliche Bedeutung zukommt, wird sich die Änderung auch in der täglichen Praxis bemerkbar machen. Dabei werden jedoch nicht die strikten Anforderungen an den Nachweis geändert, sondern die relevanten Zeiträume.
Weitere Informationen finden Sie aktuell noch unter dem Begriff der Gemeinschaftsmarke. Sie sind weitgehend auf die Unionsmarke zu übertragen.
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Markenschutz nach dem Markenrecht
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