Der BGH hat heute in seinem Urteil I ZR 105/14 entschieden, dass keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen dem in Goldfolie verpackten und mit rotem Halsband geschmückten Lindt Teddy und den Wortmarken „Goldbär“ und „Goldbären“ Haribos und auch keine unlautere Nachahmung der Fruchtgummiprodukte besteht. Somit hat der BGH die von Haribo gerügte Markenverletzung verneint.
Der BGH führt dazu aus:
Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.
Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“.
Daneben hatte Haribo sein Bestreben auf eine Bildmarke, die eine stehende Bärenfigur zeigt, gestützt. Auch diesbezüglich fehlte es jedoch an einer ausreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren, so der BGH.
Darüber hinaus hatte Haribo auch eine „Gold-Teddy“ Marke angemeldet, jedoch erst nach Kenntnis Lindts Absicht einen in Goldfolie verpackten Bären zu vertreiben, so der BGH. Aber auch dieser Versuch schlug fehl. So teilt der BGH mit:
Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.