In seiner Entscheidung I ZR 133/13 – „Keksstangen“ hat der BGH es für zulässig befunden, eine Nachahmung auf der Süßwarenmesse ISM in Köln zu zeigen. Die Pressestelle ließ dazu verlauten:
Er hat angenommen, dass es an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern fehlt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folgt eine solche Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.
Wie auch in Zahlreichen anderen Entscheidungen zu Messesachverhalten kommt es somit entscheidend darauf an, ob eine als Verletzung zu qualifizierende Handlung gegenüber dem inländischen Verkehr vorliegt.