In seiner aktuellen Entscheidung I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot hat der BGH die Position abstrakter Farbmarken gestärkt. Nachdem zunächst das Bundespatentgericht eine Löschung der Farbmarke verfügt hatte und der BGH eine Vorlageentscheidung des EuGH abwartete, hat der Bundesgerichtshof nun die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und entschieden, dass die abstrakte Farbmarke nicht zu löschen ist. Er führt aus:
Das Bundespatentgericht hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigen jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall darf die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.
Damit ist anzunehmen, dass die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzungen niedriger anzusetzen sind, als dies zuletzt vom Bundespatentgericht vertreten wurde. Durch dürfte es leichter fallen, absolute Farbmarken zu schützen und wahrscheinlicher sein, das alte eingetragene absolute Farbmarken Bestand haben werden.
Absolute Farbmarken zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Farbe für bestimmte Waren und Dienstleistungen unabhängig von der Form oder Kontur schützen, also monopolisieren sollen.