Grenzen der Privilegierung im Rahmen der Störerhaftung bei Markenverletzungen durch Dritte (Bewerben von Angebotslisten mit markenverletzenden Angeboten: BGH I ZR 240/12)
In seiner Entscheidung BGH I ZR 240/12 (Kinderhochstühle im Internet III) hat der Bundesgerichtshof die Grenzen der Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes weiter klargestellt. Grundsätzlich hält der BGH noch einmal fest: Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein –