In seiner Entscheidung BGH I ZR 240/12 (Kinderhochstühle im Internet III) hat der Bundesgerichtshof die Grenzen der Haftungsprivilegierung des Telemediengesetzes bzw. des Teledienstegesetzes weiter klargestellt. Grundsätzlich hält der BGH noch einmal fest:
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.
Die im Folgenden näher betrachtete Entscheidung stärkt nach unserer Auffassung die Rechte der Markeninhaber, die Ihre Position durch eine Markenanmeldung und Markeneintragung geschützt haben, insbesondere gegen Internetauktionshäuser und andere Verkaufsplattformbetreiber, die selbst die bei ihnen gelisteten Angebote beispielweise über Adwords bewerben.
Im entscheindenen Fall verhielt es sich nach dem BGH wie folgt:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt … Der mit den Klagemarken suchende Internetnutzer werde beim Anklicken der Adwords-Anzeige auf eine Seite der Beklagten geleitet, auf der das bei Google eingegebene Suchwort bereits in die von der Beklagten auf ihrer Seite zur Verfügung gestellte Suchfunktion eingestellt sei. Ihm würden die zu diesem Suchwort aufgefundenen Ergebnisse in einer dynamischen, sich also je nach Angebotslage ändernden Ergebnisliste präsentiert. Die Verlinkung erfolge auf eine Suchliste, die unstreitig neben rechtmäßigen Angeboten auch rechtverletzende Angebote enthalten könne.
In diesem Fall konkretesierte der BGH nun die Prüfungspflichten des Diensteanbieters:
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten…. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen….
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines OnlineMarktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. …
Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Er muss sich in diesen Fällen die Möglichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren.