Heute hat der BGH im lange anhängigen Rechtsstreit ein für Nintendo vorteilhaftes Urteil des OLG München vom 9. Juni 2011 (Az. 6 U 5037/09) aufgehoben und an das Berufungsgericht (OLG München) zurück verwiesen. Zwar bestätigte der BGH nach seiner Pressemitteilung, dass die Slot-1-Karten „hauptsächlich zur Umgehung dieser Schutzvorrichtung hergestellt“ wurden und „die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien … den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter“ bildet. Doch ist laut der Pressemitteilung des BGHs „nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden“. Diese Prüfung muss das Berufungsgericht nun nachholen. „Auch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden“, so die Pressemitteilung weiter. Dies erscheint besonders bitter, da die SR-Tronic GmbH auf Grund der Zwangsvollstreckung Nintendos aus dem erstinstanzlichen Urteil nach eigener Angabe in die Insolvenz getrieben wurde.
Grundlage des Verfahrens war so die Pressemitteilung ein möglicher „Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Diese Bestimmung regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen.“