Markenanmeldungen auch für nur lokal Tätige (Restaurants, Bars, freie Geschäfte…) sind unserer Auffassung nach als zwingend notwendig zu betrachten.
Spätestens auf Grund der BGH Entscheidung zur Marke „LIQUIDROM“ (Aktenzeichen I ZB 44/14) erscheinen Markenanmeldungen auch für nur lokal Tätige Unternehmer von großer Wichtigkeit.
In seiner Entscheidung „LIQUIDROM“ hat der BGH die Löschung einer Marke auf Grund von Böswilligkeit aufgehoben, obwohl das Bundespatentgericht vom Bundesgerichtshof unbeanstandet feststellte:
Sie habe die Marke mit dem Ziel einer Störung dieses Besitzstandes angemeldet. Das ergebe sich daraus, dass sie die Marke angemeldet habe, nachdem klar geworden sei, dass sie bzw. die von ihr geführten Gesellschaften bei der anstehenden Neuverpachtung des „Liquidroms“ nicht zum Zuge kommen würden.
So führt der BGH weiter aus:
Die hier in Rede stehende Bezeichnung „Liquidrom“ genießt nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG lediglich einen räumlich auf Berlin beschränkten Schutz. Ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts grundsätzlich nicht die Löschung der Eintragung einer Marke, die Schutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht.
Ein Löschungsanspruch soll nur gegeben sein, wenn
der Inhaber des älteren Rechts berechtigt ist, die Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Dies ist aber gerade bei Geschäftsbezeichnungen von nur lokal tätigen Unternehmen meist nicht der Fall. Zwar kann der (neue) Markeninhaber die lokale Benutzung im bisherigen Umfang nicht verbieten, so auch der BGH:
Der Inhaber der räumlich beschränkten Zeichenrechte ist gegenüber dem Inhaber der im Blick auf diese Rechte böswillig angemeldeten Marke damit nicht schutzlos gestellt. Er kann im Falle einer Zeichenkollision dem Verlangen des Markeninhabers, die Nutzung des Zeichens innerhalb seines räumlich beschränkten Geltungsbereichs zu unterlassen, die Einrede wettbewerbswidriger Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG entgegenhalten
dennoch kann dies in der Praxis nicht nur Nachweisprobleme, beispielsweise nach Betriebsübergängen oder hinsichtlich des Zeitrangs, mit sich bringen, sondern auch einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit unter dem alten Namen, beispielsweise räumlich oder in Bezug auf die Tätigkeit, Produkte oder das Sortimente, entgegen stehen. Damit ist die Geschäftsentwicklung in vielen Fällen deutlich eingeschränkt.
Daher ist auch in Fällen, in denen man sich bisher möglicherweise allein auf Rechte aus einem Firmennamen oder einer geschäftlichen Bezeichnung verlassen wollte, dringend zu einer Markenanmeldung zu raten.