In seiner Entscheidung I ZR 188/13 – „Uhrenankauf im Internet“ hatte der der BGH über die sogenannte allgemeine Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine sowie die anschließende Verweigerung der Zustimmung zur Adwords-Anzeige eines Mitbewerbers zu entscheiden, dessen Werbung keine Markenverletzung darstellt. Er stellte klar:
Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von §4 Nr.10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr.10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
Diese Entscheidung ist unserer Auffassung nach zu begrüßen, da sie sowohl dem Markeninhaber ein effektives Mittel belässt, Markenverletzungen bei Suchmaschinen zu unterbinden, als auch den berechtigten Interessen der Verkäufer der Originalprodukte und originalen Reimporte gerecht werden dürfte.