Heute hat der BGH die Nichtigkeit des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 964 022 letztinstanzlich bestätigt. Schon in der Vorinstanz war Apple unterlegen. Der BGH teilt die Einschätzung des Bundespatentgerichts, dass es an der erfinderischen Tätigkeit mangele und das Patent zu löschen sei, wenn auch mit leicht abweichender Begründung:
[Der BGH] hat zwar bei der Prüfung der Patentfähigkeit – anders als das Bundespatentgericht – berücksichtigt, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein “virtueller Schalter” beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels “Verschiebens” eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
so die heutige Pressemitteilung.
Somit kann die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH in dieser Sache einen weiteren Sieg verbuchen.