In seiner Entscheidung T‑327/12 hat das Gericht erster Instanz (EuG) die Bösgläubigkeit eines Markenanmelders angenommen, der die Marke „Simca“ anmeldete, während alte, jedoch unbenutzte ähnliche Marken bestanden. Nachweislich war dem Markenanmelder auch die Existenz der älteren Marken bekannt und wußte er um die damalige Bedeutung der Automarke Simca.
Dies reichte dem EuG, anzunehmen, dass die Anmeldung bösgläubig getätigt wurde, um den zwar abgeschwächten, aber noch immer fortwährenden Ruf der alten Marke auszunutzen. So heißt es in Rn. 63:
Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht auf die bloße Tatsache berufen, dass die älteren Marken nicht mehr benutzt worden seien, um die Feststellung von der Hand zu weisen, dass der ehemalige Rechtsinhaber bei der Anmeldung bösgläubig war. Wie nämlich festgestellt, wurde das streitige Zeichen nach den gegebenen Umständen bewusst angemeldet, um eine gedankliche Nähe zu den älteren Marken herzustellen und von ihrer Wertschätzung auf dem Automobilmarkt zu profitieren oder ihnen gar Konkurrenz zu machen, falls sie von der Streithelferin in der Zukunft wieder benutzt werden sollten. Insoweit war der ehemalige Rechtsinhaber nicht in der Position, die künftigen Geschäftsabsichten der Streithelferin als Inhaberin der regelmäßig verlängerten älteren Marken zu bewerten oder gar, ohne dass ein Antrag auf Löschung dieser Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass „kein schützenswerter Besitzstand“ der Streithelferin bestanden habe.
Wir sehen diese Entscheidung kritisch, da Sie auch einer unbenutzten Marke weiterhin eine gewisse Durchsetzbarkeit zubilligt. Fraglich ist, wie das Gericht entschieden hätte, falls der Markenanmelder Lösuchungsanträge wegen Verfalls gegen die alten Marken gestellt hätte.